Barrierefreie Websites nach BFSG: Was kleine und mittlere Unternehmen 2026 wirklich tun müssen

Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Es verpflichtet Unternehmen erstmals, ihre digitalen Angebote für Verbraucher barrierefrei zu gestalten. Anders als bei der DSGVO 2018, vor der monatelang gewarnt wurde, ist das BFSG bei vielen Inhabern kleiner Unternehmen bisher kaum angekommen. Das ist ein Problem, denn die Anforderungen gelten ohne Übergangsfrist für Websites und mobile Anwendungen, Bußgelder bis 100.000 Euro sind möglich, und Mitbewerber können seit dem Stichtag abmahnen.

Dieser Beitrag erklärt, was das Gesetz fordert, wer wirklich betroffen ist und wie eine Website 2026 barrierefrei wird, ohne dass dafür ein juristisches Studium nötig wäre.

Hinweis: Ich bin kein Rechtsanwalt. Dieser Beitrag fasst den aktuellen Stand zusammen und gibt eine praktische Orientierung. Eine verbindliche Einschätzung im Einzelfall ersetzt er nicht.

Was das BFSG ist und woher es kommt

Das BFSG setzt die EU-Richtlinie 2019/882, den European Accessibility Act, in deutsches Recht um. Vor dem 28. Juni 2025 galt eine Pflicht zur digitalen Barrierefreiheit nur für öffentliche Stellen, geregelt über die BITV 2.0. Mit dem BFSG erstreckt sich die Pflicht erstmals auf private Unternehmen, sofern sie bestimmte Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucher anbieten.

Maßstab für Websites ist die europäische Norm EN 301 549, die wiederum auf den international etablierten Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 in der Konformitätsstufe AA aufbaut. Das ist kein deutscher Sonderweg, sondern internationaler Standard.

Wer betroffen ist und wer nicht

Hier ist die häufigste Verwirrung. Drei Fragen müssen beantwortet werden:

Frage 1: Bietet die Website eine Dienstleistung für Verbraucher?

Erfasst sind unter anderem:

  • Online-Shops und E-Commerce-Plattformen für Verbraucher
  • Buchungs- und Terminvergabe-Systeme online
  • Bankdienstleistungen und Zahlungsdienste online
  • Personenbeförderungsdienstleistungen (Tickets, Buchung)
  • Telekommunikationsdienste, Messenger
  • Apps mit Vertragsabschluss-Funktion

Nicht erfasst sind in der Regel:

  • Reine B2B-Angebote ohne Verbrauchergeschäft
  • Klassische Visitenkarten-Websites mit Kontaktformular, ohne Vertragsabschluss
  • Reine Informationsseiten ohne Dienstleistungselemente

Die Grenze ist unscharf. Sobald ein KMU online buchbare Termine, einen Shop oder einen Online-Vertragsabschluss anbietet, schlägt die Pflicht zu, auch wenn das Hauptgeschäft offline stattfindet.

Frage 2: Greift die Kleinstunternehmen-Ausnahme?

Nach § 3 Abs. 3 BFSG sind Dienstleister ausgenommen, wenn sie

  • weniger als 10 Beschäftigte haben und
  • höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme erreichen.

Diese Ausnahme gilt ausdrücklich nur für Dienstleister. Ein Kleinstunternehmen, das BFSG-relevante Produkte herstellt oder vertreibt, fällt trotzdem in den Geltungsbereich. Außerdem entbindet die Ausnahme nicht von dem Anspruch, eine zugängliche Website zu betreiben, sondern nur von der gesetzlichen Pflicht.

Frage 3: Wurde die Website seit dem Stichtag aktualisiert?

Eine seit dem 28. Juni 2025 nicht mehr veränderte Website kann unter Umständen Bestandsschutz genießen. Sobald jedoch redaktionelle Änderungen erfolgen (neuer Blogbeitrag, geänderte Produktseite, aktualisiertes Cookie-Banner), entfällt dieser Bestandsschutz und die volle Konformitätspflicht greift. In der Praxis hat damit fast jede aktiv gepflegte Website den Übergangsstatus längst verloren.

Die vier Säulen einer barrierefreien Website

Die WCAG 2.1 stützt sich auf vier Grundprinzipien. Eine Website soll

  • wahrnehmbar sein, also Inhalte so bereitstellen, dass alle Sinne sie erfassen können,
  • bedienbar sein, also mit Tastatur, Maus, Touch oder Sprachsteuerung gleichermaßen funktionieren,
  • verständlich sein, in Sprache und Bedienlogik,
  • robust sein, also auch mit assistiven Technologien wie Screenreadern zuverlässig zusammenarbeiten.

Im Folgenden konkret, was das im Alltag bedeutet.

Wahrnehmbar: Was alle sehen, hören, lesen können müssen

Textalternativen für Bilder

Jedes inhaltlich relevante Bild braucht einen Alternativtext, der seinen Inhalt oder seine Funktion beschreibt. Reine Dekoration bleibt leer (alt=""). Logos, Diagramme, Produktbilder, Personenfotos brauchen aussagekräftige Texte. Screenreader lesen sie vor, Suchmaschinen werten sie aus, sie sind also gleichzeitig SEO-relevant.

Ausreichende Farbkontraste

Text muss sich klar vom Hintergrund abheben. Die WCAG verlangt für normalen Text ein Kontrastverhältnis von mindestens 4,5:1, für großen Text 3:1. Was viele unterschätzen: Hellgraue Hilfetexte auf weißem Grund, weiße Schrift auf hellem Foto, Pastell-Buttons. Tools wie der WebAIM Contrast Checker oder die Browser-Devtools zeigen Werte sofort.

Skalierbare Schrift

Texte müssen sich auf 200 Prozent vergrößern lassen, ohne dass Inhalt oder Funktion verloren gehen. Layouts, die mit fixen Pixelangaben arbeiten und beim Zoom zerbrechen, sind nicht konform.

Untertitel und Transkripte

Videos brauchen Untertitel, Audio-Inhalte ein Transkript. Live-Inhalte sind eine Sonderkategorie mit eigenen Regeln. Aufgezeichnete reine Audio- oder Video-Inhalte aus der Zeit vor dem Stichtag genießen unter Umständen Bestandsschutz, neue müssen konform sein.

Bedienbar: Was funktionieren muss, ohne Maus

Vollständige Tastaturbedienung

Jede Funktion einer Website muss allein mit Tastatur erreichbar sein. Tab-Reihenfolge muss der visuellen Reihenfolge folgen, der Fokus muss sichtbar sein (kein outline: none ohne Ersatz), keine Tastaturfallen in Modals oder Slidern.

Genug Zeit und Kontrolle

Automatische Slider, Karusselle, Pop-ups dürfen sich nicht nach festen Sekundenzahlen weiterbewegen, ohne dass der Nutzer pausieren oder steuern kann. Session-Timeouts müssen rechtzeitig ankündigt werden.

Keine flackernden Inhalte

Inhalte, die mehr als dreimal pro Sekunde blinken, sind verboten, weil sie Anfälle bei Menschen mit Photosensitivität auslösen können.

Klare Linkbeschriftungen

„Hier klicken" oder „Mehr lesen" sind problematisch, weil Screenreader-Nutzer sich oft nur eine Linkliste vorlesen lassen. Linktexte müssen aus sich heraus verständlich sein.

Verständlich: Sprache und Logik

Sprachauszeichnung

Das Dokument braucht eine Sprachauszeichnung im HTML (<html lang="de">), Fremdsprachenpassagen werden zusätzlich ausgezeichnet (<span lang="en">).

Konsistente Navigation

Navigation, Buttons, Bezeichnungen müssen über die Website hinweg konsistent platziert und benannt sein. Ein „Kontakt" oben rechts darf auf der nächsten Seite nicht plötzlich „Schreib uns" heißen.

Hilfreiche Fehlermeldungen

Formularvalidierung muss Fehler benennen, lokalisieren und einen Lösungsweg geben, nicht nur „Eingabe ungültig". Pflichtfelder werden vor dem Absenden markiert, nicht erst danach.

Klare Sprache

Komplizierte Fachsprache, lange Schachtelsätze, Behördendeutsch sind Barrieren. Einfache, kurze Sätze helfen allen Nutzern, nicht nur denen mit kognitiven Einschränkungen.

Robust: Sauberer Code statt Bastelei

Valides, semantisches HTML

<button> für Knöpfe, <a> für Links, Überschriftenhierarchie ohne Sprünge, korrekte Listenstrukturen. Wer Klicks an <div>-Elemente bindet, baut Barrieren ein.

ARIA nur, wo nötig

ARIA-Attribute (aria-label, aria-expanded und so weiter) ergänzen semantisches HTML, ersetzen es aber nicht. Falsch eingesetztes ARIA ist häufig schlechter als gar keins.

Tests mit echten Hilfstechnologien

Eine konforme Website lässt sich mit dem Screenreader (NVDA unter Windows, VoiceOver unter macOS und iOS, TalkBack unter Android) tatsächlich bedienen, nicht nur theoretisch. Automatisierte Tests fangen rund 30 Prozent der Probleme, der Rest erfordert manuelle Prüfung.

Die Pflicht zur Erklärung zur Barrierefreiheit

Betroffene Websites müssen eine Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen, vergleichbar mit Impressum oder Datenschutzerklärung. Sie informiert über

  • den Stand der Barrierefreiheit
  • Inhalte, die noch nicht konform sind, mit Begründung
  • eine Kontaktmöglichkeit für Nutzer, die Barrieren melden möchten
  • die für die Marktüberwachung zuständige Stelle.

Die Erklärung muss leicht auffindbar sein, in der Regel im Footer.

Was bei Verstößen droht

Drei Risikoebenen:

  • Behördliche Anordnungen: Die Marktüberwachungsbehörde kann anordnen, dass eine Dienstleistung nicht mehr angeboten werden darf, bis sie konform ist.
  • Bußgelder: Bis zu 100.000 Euro je Verstoß.
  • Abmahnungen: Mitbewerber und qualifizierte Wirtschaftsverbände können kostenpflichtig abmahnen, ähnlich der DSGVO-Welle vor einigen Jahren.

In der Praxis ist die Abmahnung das wahrscheinlichste Szenario für ein KMU.

Was sich konkret bewegt, wenn man es ernst nimmt

Eine ernsthaft barrierefrei gestaltete Website hat über die Konformität hinaus messbare Effekte:

  • Bessere Suchmaschinensichtbarkeit, weil semantisches HTML und Alternativtexte die Aufgaben sind, die Suchmaschinen seit Jahren belohnen.
  • Höhere Conversion-Raten, weil Nutzer mit zeitweisen Einschränkungen (helles Sonnenlicht, kleines Smartphone, Lärm im Café, Stress) jede dieser Situationen ist eine temporäre Behinderung) besser durchkommen.
  • Größere Zielgruppe. Rund jeder zehnte Mensch in Deutschland lebt mit einer dauerhaften Einschränkung, die digitale Nutzung beeinflusst. Die alternde Bevölkerung erweitert diese Gruppe ständig.
  • Rechtssicherheit gegenüber Abmahnungen.

Barrierefreiheit ist deshalb selten ein Kostenfaktor und meistens eine Investition mit mehreren Renditen.

Was 2026 nicht ausreicht

  • Ein „Accessibility-Widget" oder Overlay im Footer, das Schriftgröße und Kontraste umschaltet. Die Wettbewerbszentrale, mehrere Gerichte und die Bundesfachstelle Barrierefreiheit sind sich einig: solche Lösungen ersetzen keine echte Konformität, im Zweifel führen sie sogar zu zusätzlichen Problemen.
  • Ein einmaliger Audit ohne Folgeprozess. Barrierefreiheit ist kein Zustand, sondern eine fortlaufende Anforderung. Jede neue Seite, jedes neue Bild, jeder neue Blogbeitrag muss konform sein.
  • KI-generierte Alternativtexte ohne menschliche Prüfung. Die automatisch generierten Texte sind oft inhaltlich richtig, aber nicht zweckdienlich.

Wie ich vorgehe

Bei Pixelbande ist Barrierefreiheit Bestandteil jedes neuen Webdesign-Projekts, nicht ein nachträgliches Add-on. Konkret heißt das:

  • Konzeptphase: Inhaltsstruktur, Navigation und Interaktion werden nach den vier Prinzipien (wahrnehmbar, bedienbar, verständlich, robust) gedacht.
  • Designphase: Farbkontraste, Schriftgrößen und Fokus-Stile werden vor der Umsetzung geprüft.
  • Umsetzung: Semantisches HTML, getestete Komponenten, manuelle Tastatur- und Screenreader-Prüfung.
  • Übergabe: Dokumentation für die laufende Pflege, damit Inhalte auch nach dem Launch konform bleiben. Plus die Erklärung zur Barrierefreiheit als Vorlage.
  • Bestandswebsites: Audit nach EN 301 549, Maßnahmenplan, schrittweise Umsetzung.

Für Bestandskunden mit Kirby-Websites ist die Umsetzung in der Regel überschaubar, weil sauberes HTML, lokale Schriften und schlanke Strukturen schon zu meinem Standard gehören. Was meist hinzukommt: Audit, Anpassung an WCAG-AA-Konformität, Erklärung zur Barrierefreiheit, gegebenenfalls Optimierung von Formularen und Bildalternativen.


Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Website unter das BFSG fällt, oder wissen wollen, wie konform sie aktuell ist, biete ich ein 30-minütiges Erstgespräch an. Wir schauen gemeinsam auf die Website, klären die rechtliche Einordnung und legen fest, ob ein Audit oder eine Anpassung Sinn ergibt.

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